Homeoffice: Die neuen Regeln im Überblick
Aktuell arbeitet jeder vierte Berufstätige ausschließlich im Homeoffice, wie eine repräsentative Befragung im Auftrag des Digitalverbandes Bitkom von Anfang Dezember ergab. Das entspreche 10,5 Millionen Berufstätigen. Auf weitere 20 Prozent treffe das zumindest teilweise zu. Vor dem Beginn der Pandemie hatten demnach nur drei Prozent der Berufstätigen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet, weitere 15 Prozent teilweise.
Der Anstieg beim Anteil des Homeoffice ist leicht erklärt: Großraumbüro, Kaffeeküche, oder der Weg zur Arbeit - alles Orte, an denen man sich möglicherweise mit dem Coronavirus anstecken kann.
Um dieses Risiko zu senken, hat die Bundesregierung in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung neue Regeln zum Homeoffice beschlossen. „Durch Arbeiten im Homeoffice können berufliche Kontakte deutlich reduziert werden, um insgesamt das Infektionsgeschehen zu reduzieren“, heißt es beim Bundesministerium für Arbeit.
Die Verordnung tritt heute, am 27. Januar 2021, in Kraft und ist bis zum 15. März 2021 befristet.
Im Folgenden findet ihr die wichtigsten Punkte kurz erklärt:
Was ist neu ab 27. Januar?
Die Bundesregierung verpflichtet die Arbeitgeber, zu prüfen, ob Homeoffice möglich ist. Falls ja, müssen sie den Beschäftigten diese Möglichkeit anbieten – es sei denn, es sprechen „zwingende betriebliche Gründe“ dagegen (siehe unten). Ziel ist, dass möglichst viele Tätigkeiten, die grundsätzlich von zuhause aus erledigt werden können, auch von zuhause erledigt werden.
Was gilt als „zwingender Grund“ gegen Homeoffice?
Ausgenommen sind Tätigkeiten, die aus „zwingenden betriebsbedingten Gründen“ nicht ins Homeoffice verlagert werden können. Als Beispiele nennt das Arbeitsministerium Reparatur und Wartungsaufgaben (zum Beispiel IT-Abteilung) oder Bürotätigkeiten, zu denen auch das Verteilen von Post gehört oder die Bearbeitung von Warenlieferungen. Es ist möglich, dass Beschäftigte für diese zwingenden Tätigkeiten an einzelnen Tagen in den Betrieb kommen. Das kann etwa bedeuten, dass die Post gesammelt, an einem Tag in der Woche sortiert und den Beschäftigten nach Hause gesendet wird.
Was ist, wenn die technische Ausstattung fürs Homeoffice fehlt?
Wenn es in einem Betrieb an nötiger IT-Ausstattung oder Kenntnissen fehlt, gilt das ebenfalls als „zwingender Grund“ gegen das Homeoffice – allerdings nur befristet. Der Betrieb ist dann angehalten, die nötigen Voraussetzungen zu schaffen.
Wer entscheidet, ob Homeoffice für mich möglich ist?
Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber.
Was tun, wenn mein Arbeitgeber Homeoffice verweigert?
Beschäftigte sollten sich in diesem Fall zunächst an ihren Betriebs- oder Personalrat wenden. Bei mangelndem Gesundheitsschutz haben Beschäftigte außerdem ein Beschwerderecht. Reagiert der Arbeitgeber nicht, können sich Beschäftigten an ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder die jeweilige Arbeitsschutzbehörde des Bundeslandes wenden.
Kann mein Arbeitgeber mich zum Homeoffice zwingen?
Beschäftigte sollen das Angebot, im Homeoffice zu arbeiten, „annehmen, soweit sie können“ – so der Appell der Bundesregierung. Gezwungen werden können sie dazu aber nicht. Beschäftigte müssen der (vorübergehenden) Änderung des arbeitsvertraglich festgelegten Arbeitsortes zustimmen.
Wer kontrolliert die neuen Regeln?
Für die Kontrolle der Verordnung sind primär die Arbeitsschutzbehörden der Länder zuständig. Die Berufsgenossenschaften müssen im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit ebenfalls auf deren Einhaltung achten und arbeiten dabei mit den Arbeitsschutzbehörden zusammen.
Für die Zukunft sieht Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) einen Gesetzentwurf vor, der Arbeitnehmern das Recht gewähren soll, einen Wunsch nach regelmäßigem mobilen Arbeiten mit dem Arbeitgeber zu erörtern. Ein ursprünglich angedachtes Recht auf Homeoffice allerdings ist nicht mehr geplant. Die Union ist dagegen.
Thomy